Corporate Governance als Teil des Selbstverständnisses der S.A.G. Solarstrom AG

Die S.A.G. Solarstrom AG bekennt sich seit jeher zu einer verantwortungsvollen und auf die Wertschöpfung ausgerichteten Geschäftspolitik. Die S.A.G. Solarstrom AG richtet sich nach den gesetzlichen und satzungsgemäßen Bedingungen guter und verantwortungsvoller Führung und Kontrolle der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat bekennen sich zu einer wertorientierten Unternehmensführung und zu einer Kontrolle des Konzerns, die den Unternehmenswert nachhaltig steigern und die Pflichten gegenüber den Aktionären betonen.

Für eine gute Corporate Governance ist die uneingeschränkte Achtung der Aktionärsinteressen, eine klare Definition und Abgrenzung der Aufgaben zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Offenheit in der Kommunikation, eine informative und einheitliche Rechnungslegung, sowie ein aktuelles und aussagekräftiges Berichtswesen für die S.A.G. Solarstrom AG selbstverständlich.

Entsprechenserklärung

Vorstand und Aufsichtsrat der S.A.G. Solarstrom AG erklären hiermit, dass den vom Bundesjustizministerium im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der jeweils aktuellen Version im Wesentlichen entsprochen wurde und wird.
Folgende Empfehlungen wurden und werden nicht bzw. in abgewandelter Form angewandt:

Ziffer 2.3.2: Die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen wird nicht allen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen auf elektronischem Wege übermittelt, da die erforderlichen Kontaktdaten bei der S.A.G. Solarstrom AG nicht vorliegen und die Zustimmungserfordernisse nicht erfüllt sind. Sämtliche Unterlagen stehen jedoch elektronisch auf der Homepage der Gesellschaft zum Download zur Verfügung und werden auf Wunsch auch elektronisch versandt.

Ziffer 4.2.5: Um Redundanzen zu vermeiden, erfolgt die Offenlegung der Vergütung des Vorstandes nicht in einem Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance Berichtes, sondern im Anhang des Geschäftsberichtes.

Ziffer 5.3: Es findet keine Ausschussbildung innerhalb des Aufsichtsrates statt, da der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht und an einer Beschlussfassung gemäß § 108 Abs. 2 AktG auf jeden Fall alle Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen müssen. Dementsprechend besteht auch kein Prüfungsausschuss (Ziffer 5.3.2.) und kein Nominierungsausschuss (Ziffer 5.3.3.).

Ziffer 5.2: Der Aufsichtsratsvorsitzende der S.A.G. Solarstrom AG ist demzufolge auch nicht Vorsitzender von Ausschüssen, die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten.

Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3: Die Satzung sieht abweichend vom Kodex eine einheitliche Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des einfachen Aufsichtsratsmitglieds vor, da der Arbeitsaufwand in einem aus nur drei Personen bestehenden Aufsichtsrat bei beiden Positionen vergleichbar ist. Da keine Ausschüsse bestehen, entfällt bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates zudem die Berücksichtigung des Vorsitzes und der Mitgliedschaft in Ausschüssen.

Ziffer 5.4.6 Absatz 3: Um Redundanzen zu vermeiden, erfolgt die Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrates nicht in einem Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance Berichtes, sondern im Anhang des Geschäftsberichts.


Freiburg i. Br., 6. Dezember 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der S.A.G. Solarstrom AG

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